Immer wieder sehen sich Pflegeeinrichtungen mit Bewertungen auf Onlineplattformen konfrontiert. Wenn diese positiv ausfallen, haben Sie nichts gegen solche Eintragungen. Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich um negative Bewertungen handelt, diese falsch sind, Beleidigungen enthalten oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, z. B. weil die Namen von Mitarbeitern oder Pflegebedürftigen genannt werden. Dann stellt sich die Frage, ob und wie Sie gegen solche Bewertungen vorgehen können.
Recht auf Vergessenwerden
Nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Betroffene unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten auch auf Internetplattformen, sozialen Netzwerken und Onlinesuchmaschinen. Diese Vorschrift hat zum Ziel, die Privatsphäre und den Datenschutz zu stärken, da man sich gegen die Veröffentlichung von Informationen auch im Internet wehren kann.
Sachliche Kritik müssen Sie hinnehmen
Vieles, was im Internet, z. B. auf Bewertungsplattformen, veröffentlicht wird, müssen Sie akzeptieren, jedenfalls so lange, wie es sich um sachliche Kritik oder eine Meinungsäußerung handelt. In solchen Fällen bietet es sich an, auf die Bewertung sachlich zu reagieren und hierzu Stellung zu nehmen.
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