THEMENHEFT: Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Rechte des Betriebsrats im Tendenzbetrieb

Pflegeeinrichtungen können – je nach Träger – als sogenannte Tendenzbetrieb gelten. Dies betrifft vor allem Einrichtungen, die von kirchlichen Trägern, Wohlfahrtsverbänden oder Organisationen mit ideeller Zielsetzung betrieben werden. Beispiele sind […]

Arnd von Boehmer

03.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Pflegeeinrichtungen können – je nach Träger – als sogenannte Tendenzbetrieb gelten. Dies betrifft vor allem Einrichtungen, die von kirchlichen Trägern, Wohlfahrtsverbänden oder Organisationen mit ideeller Zielsetzung betrieben werden. Beispiele sind Caritas, Diakonie, kirchliche Stiftungen oder Einrichtungen mit weltanschaulichem Leitbild. In solchen Betrieben gelten besondere Regeln, die die Mitbestimmungsrechte des BR teilweise einschränken. Dennoch bleiben viele Rechte vollständig bestehen, und ein Betriebsrat kann auch in einem Tendenzbetrieb erheblichen Einfluss ausüben.

Was ist ein Tendenzbetrieb?

Ein Tendenzbetrieb verfolgt neben wirtschaftlichen Zielen auch ideelle, religiöse, karitative oder politische Zwecke. Diese Zwecke dürfen durch die Mitbestimmung nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet: Der BR hat weiterhin umfangreiche Rechte – aber nicht in Bereichen, die die ideelle Ausrichtung des Trägers betreffen. Geregelt ist das in § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wichtig: Private (gewerbliche) Pflegeanbieter können keine Tendenzbetriebe sein. Bei ihnen gilt das BetrVG für das Wirken der Betriebsräte ohne Einschränkung.

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