In Pflegeeinrichtungen sind nach wie vor Frauen in der Überzahl – viele von ihnen in einem Alter, in dem Familiengründung aktuell ist. Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, kehren Mütter nach der Geburt zügig in den Beruf zurück – häufig auch in Teilzeit. Dabei ist das Stillen, insbesondere aber das Abpumpen von Muttermilch, was auch als Stillen gilt, für die Mitarbeiterinnen ein wichtiges Thema.
Praxisbeispiel: Lara Neumann, examinierte Altenpflegerin, kehrt 3 Monate nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie teilt der PDL mit, dass sie weiter stillen möchte und während der Arbeitszeit 2-mal täglich Muttermilch abpumpen muss. Eine solche Situation hatte die PDL noch nicht und sie überlegt, wie sie damit umgehen soll.
Diese Rechte haben stillende Mütter am Arbeitsplatz
Das Mutterschutzgesetz (§ 7 und § 30 MuSchG) sieht ausdrücklich Schutzmaßnahmen für stillende Frauen vor:
- Stillzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Stillen oder das Abpumpen von Muttermilch darf von Arbeitgeberseite nicht verweigert oder auf Pausen angerechnet werden.
- Stillenden Mitarbeiterinnen dürfen keine gesundheitlich gefährdende oder unverhältnismäßige Mehrbelastungen zugemutet werden.
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