Die Entgeltfortzahlung ist gesetzlich klar geregelt, in der Praxis aber fehleranfällig. In diesem Beitrag finden Sie Antworten auf Ihre häufigsten Fragen, die Leitungskräfte mir in meiner Sprechstunde gestellt haben.
Frage 1: „Ist unsere Einrichtung grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?“
Antwort: Ja. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zahlen Sie arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeitern bis zu 6 Wochen das Entgelt fort – ab dem 1. Krankheitstag.
Frage 2: „Dürfen wir die Zahlung zurückhalten, wenn keine AU abrufbar ist?“
Antwort: Ja, vorläufig. Liegt keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG), dürfen Sie zunächst das Entgelt einbehalten. Allerdings geht bei der Übermittlung der AU immer wieder etwas schief. Fragen Sie daher beim Mitarbeiter nach, bevor Sie die Entgeltfortzahlung einstellen. Dieser hat eine AU in Papier. Kann er diese vorlegen, ist alles in Ordnung und Sie sollten das Gehalt weiterzahlen.
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