Als Leitungskraft – vor allem in der stationären Pflege – geraten Sie immer wieder in die Situation, dass bei einem Bewohner eine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) zur Diskussion steht. Oftmals wird Ihnen der Vorschlag, doch „einfach nachts das Bettgitter hochzuziehen“, auch von Angehörigen angetragen. Wenn Sie dabei selbst rechtswidrige Entscheidungen treffen oder solche auch nur umsetzen, können empfindliche Konsequenzen drohen.
Um eine FEM zu rechtfertigen, muss die Gefahr bestehen, dass sich Ihr Pflegekunde erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder selbst tötet (§ 1831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Auch die Vermeidung von Stürzen kann grundsätzlich (auch heute noch) eine FEM begründen, allerdings sind zuvor mögliche Alternativen wie z. B. tiefergelegte Betten oder Sturzmatten zu erwägen. Viele Pflegeanbieter lehnen heute auch – Konzepten wie redufix oder dem Werdenfelser Weg folgend – den Einsatz von FEM zur Sturzvermeidung konzeptionell ab. Viele Heimaufsichten fragen auch gezielt danach.
Keinesfalls kann Personalmangel in der Einrichtung die Anwendung von FEM rechtfertigen.
FEM bedürfen der Genehmigung
Um eine FEM anzusetzen, bedarf es im Regelfall einer Vorabgenehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts. Einen Antrag können nur Bevollmächtigte sowie rechtliche Betreuer stellen. Angehörige, Pflegende oder Ärzte dürfen dies nicht. Sie können ausschließlich eine rechtliche Betreuung oder die Überprüfung einer FEM anregen. Im Notfall sind FEM ohne Genehmigungsverfahren einmalig und kurzfristig für bis zu 48 Stunden erlaubt, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung.
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