RECHT & GESETZ

REFRESHER DATENSCHUTZ: DAS MÜSSEN SIE UNBEDINGT WISSEN!

In Ihrer Pflegeeinrichtung verarbeiten Sie eine Vielzahl von Daten. Primär sind dies die Gesundheitsdaten Ihrer Bewohner, aber auch persönliche Kontaktdaten von Angehörigen und Mitarbeitern. Diese Grundsätze müssen Sie beachten! Als […]

Marcel Faißt

10.10.2024 · 4 Min Lesezeit

In Ihrer Pflegeeinrichtung verarbeiten Sie eine Vielzahl von Daten. Primär sind dies die Gesundheitsdaten Ihrer Bewohner, aber auch persönliche Kontaktdaten von Angehörigen und Mitarbeitern. Diese Grundsätze müssen Sie beachten!

Als die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor 6 Jahren in Kraft trat, war die Aufregung in Pflegeeinrichtungen groß. Plötzlich bestand die Gefahr, dass bei Verstößen gegen den Datenschutz sehr empfindliche Bußgelder aufgerufen werden können. So haben sich viele Einrichtungen auf den Weg gemacht, die Anforderungen an den Datenschutz zu erfüllen. Dennoch ist in der Zwischenzeit wenig passiert. Trotz aller Befürchtungen waren die Aufsichtsbehörden zurückhaltend, und das Thema „Datenschutz“ ist in den letzten anderthalb Jahren wieder in den Hintergrund gerückt. Also denken viele: „Thema durch! Wir haben ja einen Datenschutzbeauftragten, der sich im Zweifelsfall um alles kümmert.“ Aber diese Sicht auf die Dinge ist falsch! Auch, wenn Sie einen externen Datenschutzbeauftragten haben, der sich um nichts anderes als die Datensicherheit in Ihrer Einrichtung oder bei Ihrem Träger kümmert, haben Sie an vielen Stellen Berührungspunkte und Verantwortlichkeiten, was den Umgang mit personenbezogenen Daten angeht. Und somit müssen Sie auch als verantwortliche Person die Einhaltung des Datenschutzes in Ihrer Einrichtung sicherstellen.

DATEN DER BEWOHNER SIND BESONDERS SCHÜTZENSWERT

Bevor wir uns damit beschäftigen, welche Grundsätze Sie und Ihre Mitarbeiter bei der Verarbeitung von Daten zu beachten haben, muss Ihnen klar sein, um welche Daten es überhaupt geht. Bei der DSGVO stehen an 1. Stelle die sogenannten personenbezogenen Daten im Fokus. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Als identifizierbar gilt eine Person, wenn sie mittels vorliegender Daten und der Zuordnung von Namen, Geburtsdaten, Adresse, Bankdaten, Standortdaten, Online-Kennungen oder anderen besonderen Identitätsmerkmalen (genetische, physische, physiologische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale) ermittelt werden kann. Viele dieser Kriterien treffen auf Daten zu, die Sie in Ihrer Einrichtung verarbeiten. Welche das sein können, sehen Sie beispielhaft in der folgenden Übersicht.

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