Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung ergibt sich insbesondere aus § 82c Sozialgesetzbuch XI. Pflegeeinrichtungen müssen gemäß § 84 Abs. 7 nachweisen, dass die Entlohnung ihrer in Pflege und Betreuung Beschäftigten mindestens dem regional üblichen Entgeltniveau entspricht oder tarifgebunden erfolgt.
Dabei gilt ein zentraler Grundsatz, den viele Einrichtungen unterschätzen: Das regionale Entgeltniveau (REN) ist jederzeit einzuhalten.
Ich habe kürzlich eine aufwendige Nachweisprüfung durch die Verbände der Pflegekassen begleiten dürfen. Im Ergebnis wurde aus den festgestellten Mängeln eine erhebliche Kürzung beim Ergebnis der nächsten Entgeltverhandlungen festgelegt.
Diese Vorgaben gelten bei der Ermittlung des REN
Das REN ist nicht nur zum Zeitpunkt einer Vergütungsverhandlung oder bei einer Prüfung durch die Kostenträger einzuhalten. Vielmehr müssen Sie bzw. der Einrichtungsträger dauerhaft sicherstellen, dass die Gehälter den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das kann bis zu 24 Monate rückwirkend kontrolliert werden.
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