Erfreulicherweise drängt es nicht alle Pflegekräfte zum gesetzlichen Termin aus dem Beruf. Manche können sich an der Schwelle zum Rentenalter gut vorstellen, den Abschied zu vertagen. Insbesondere bei Fachkräften kann das für Sie als Pflegeanbieter ein attraktives Angebot sein, zu dem Sie aber die rechtlichen Spielregeln kennen sollten.
Befristen Sie die „Nachspielzeit“
Bei aller Freude über eine mögliche Verlängerung sollten Sie unbedingt eine Befristung vereinbaren. Andernfalls geben Sie Ihr Recht aus der Hand, Ihren Mitarbeiter doch irgendwann in die Rente zu schicken. Die spezielle Verlängerungsregelung des § 41 SGB VI ermöglicht es Ihnen, im Einvernehmen mit Ihrer Pflegekraft ihren Renteneintritt ohne Sachgrund (!) beliebig oft und lange zu verschieben. Dabei sollten Sie folgende Schritte einhalten:
1. Checken Sie Ihre „Rentenautomatik“
Das Verschieben der Rente ist ohne Sachgrund nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beim Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters automatisch enden würde. Da sich eine solche „Automatik“ aus dem Rentenrecht nicht ergibt, brauchen Sie dazu eine solche in einem Tarifvertrag – oder dem Arbeitsvertrag. Falls sie bei Ihnen fehlt, sollten Sie den Arbeitsvertrag einer Pflegekraft rechtzeitig vor dem nahenden Rentenalter durch eine solche Vereinbarung ergänzen. Sie sollte bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des individuellen Alters für den Eintritt in die Regelrente ohne Kündigung endet.
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