Resturlaub 2024

Resturlaub 2024: So vermeiden Sie Urlaubsabgeltungen aus vorherigen Arbeitsverhältnissen

Wir sind nun bereits im Herbst 2024 angekommen. Es ist also mehr als wahrscheinlich, dass Mitarbeiter, die Sie ab jetzt in Ihrer Tagespflege einstellen, schon einige Urlaubstage im laufenden Jahr […]

Mark Schmolke

21.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Wir sind nun bereits im Herbst 2024 angekommen. Es ist also mehr als wahrscheinlich, dass Mitarbeiter, die Sie ab jetzt in Ihrer Tagespflege einstellen, schon einige Urlaubstage im laufenden Jahr bei dem vorherigen Arbeitgeber genommen haben. Wichtig ist, dass Sie sich diesen Urlaub schriftlich bescheinigen lassen. Ansonsten kann es zu unliebsamen und teuren Überraschungen kommen, wie der nachfolgende Fall zeigt, der die Gerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt hat:

Der Fall: Mitarbeiter will Urlaub aus vorheriger Tätigkeit einklagen

Ein Arbeitgeber stellte einen neuen Mitarbeiter ein. Als das Arbeitsverhältnis noch im selben Jahr beendet wurde, verlangte dieser die Abgeltung seines Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber weigerte sich mit dem Hinweis darauf, dass er seinen Urlaub für das laufende Jahr bereits bei seinem vorherigen Arbeitgeber bekommen habe. Eine Urlaubsbescheinigung lag allerdings nicht vor. Schließlich landete der Fall vor dem BAG.

Kläger bekam recht

Die Richter gaben dem Mitarbeiter recht. Er konnte grundsätzlich die Abgeltung des Urlaubs verlangen, soweit dieser ihm noch nicht von seinem vorherigen Arbeitgeber gewährt worden war (Az. 9 AZR 295/13). Um diese Frage abschließend zu klären, wurde die Sache zum Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitnehmer muss dort nun nachweisen, dass er seinen Urlaub im betreffenden Jahr tatsächlich noch nicht bei seinem vorherigen Arbeitgeber genommen hat. Der Rest muss ihm dann ausgezahlt werden.

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