Nach dem Beschluss des G-BA, die RSV-Prophylaxe in die Schutzimpfungs-Richtlinien aufzunehmen, wurde der Erweiterte Bewertungsausschuss beauftragt, 3 neue EBM-Ziffern für diese allgemeine Prophylaxe in den EBM festzulegen.
Folgende Fachrichtungen dürfen diese neuen Ziffern abrechnen:
- Fachärzte für Allgemeinmedizin,
- Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, praktische Ärzte,
- Ärzte ohne Gebietsbezeichnung,
- Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V erklärt haben, sowie Fachärzte für Kinderund Jugendmedizin.
- Wichtig: Die EBM-Ziffern 01941 und 01943 können nicht nebeneinander berechnet werden.
- Die EBM-Ziffern 01941 und 01943 können nur bei Versicherten bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, sofern in der RSV-Saison noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab durchgeführt wurde, berechnet werden.
- Die EBM-Ziffer 01943 kann im Laufe von 4 Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quartals nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden und ist auf 2 Jahre befristet.