ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen   

Pflegeeinrichtungen investieren oft in die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und wünschen sich im Gegenzug eine gewisse Bindung. Häufig wird vereinbart, dass bei einer Kündigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind. […]

Judith Barth

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Pflegeeinrichtungen investieren oft in die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und wünschen sich im Gegenzug eine gewisse Bindung. Häufig wird vereinbart, dass bei einer Kündigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind. Doch Vorsicht: Solche Rückzahlungsklauseln sind rechtlich heikel und oft unwirksam.

Der Fall: Rückforderung von Studiengebühren

Eine Physiotherapeutin ließ sich ihr Bachelorstudium 2019 von ihrer Praxis finanzieren – rund 11.000 Euro. Sie verpflichtete sich, nach Abschluss 5 Jahre dort zu bleiben. Doch sie kündigte, und der Arbeitgeber forderte das Geld zurück. Grundlage war eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel. Diese sah eine Rückzahlung der gesamten Fortbildungskosten bei Eigenkündigung der Mitarbeiterin innerhalb von 5 Jahren nach dem Abschluss vor.

Das Urteil: Rückzahlungsklausel unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Klausel für unwirksam. Zwar dürfen Rückzahlungspflichten vereinbart werden, doch nur unter engen Voraussetzungen. Die Regelung war zu pauschal, weil sie nicht zwischen verschiedenen Kündigungsgründen unterschied.

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