Die MuG und auch Ihre Verträge mit den Kranken- und Pflegekassen geben vor, dass Sie für Ihre Pflegekunden rund um die Uhr erreichbar sein müssen – d. h., dass Sie eine Rufbereitschaft vorhalten müssen. Die Rufbereitschaft ist mittlerweile so zur Selbstverständlichkeit geworden, dass wir Ihnen einmal aufzeigen möchten, was Sie alles beachten müssen, sodass Sie mit diesem Wissen Ihre Rufbereitschaft einmal auf den Prüfstand stellen können.
Das sind die Hintergründe
1. Verpflichtung aus der MuG
Ihre Verpflichtung zur Rufbereitschaft ergibt sich aus den Maßstäben und Grundsätzen (MuG) für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27.05.2011, zuletzt geändert am 24.10.2023.
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