HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Schabernack mit Folgen: Wer trägt die Behandlungskosten?

Wer sich bei der Arbeit verletzt, kann mit der vollen Fürsorge der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen. Doch wer kommt für die Folgen auf, wenn Mitarbeiter beim Herumtollen unter Kollegen böse stürzen? […]

Arnd von Boehmer

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Wer sich bei der Arbeit verletzt, kann mit der vollen Fürsorge der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen. Doch wer kommt für die Folgen auf, wenn Mitarbeiter beim Herumtollen unter Kollegen böse stürzen? Falls Sie das als Leitungskraft als „Arbeitsunfall“ deklarieren, um dem verletzten Mitarbeiter die besseren Leistungen der Unfallversicherung zuzuschanzen, steht der Verdacht des Sozialbetrugs im Raum.

Wer trägt die Behandlungskosten?

Gut für Sie als Arbeitgeber: Sie haften für Verletzungen, die sich Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zuziehen, aufgrund des „Arbeitgeberprivilegs“ in § 104 SGB VII nicht. Behandlungskosten, die nicht für Arbeitsunfälle anfallen, trägt zunächst die gesetzliche (bzw. private) Krankenversicherung des Mitarbeiters. Diese wird jedoch prüfen, ob der Unfall „höhere Gewalt“ war oder ob ihn jemand verschuldet hat. In letzterem Fall kann sie ihre Kosten dort einfordern. Hieraus ergibt sich das unten stehende Haftungsschema. Unterscheiden Sie anhand dieser Beispiele:

  1. Von einem Arbeitsunfall ist auszugehen, wenn der Mitarbeiter bei seiner eigentlichen Tätigkeit stürzt. Hier kommt die Unfallversicherung für die Kosten auf.
  2. Ein außerhalb der versicherten Tätigkeit entstandener Schaden, den die Krankenkasse trägt, wäre anzunehmen, wenn sich 2 Mitarbeiter in der Pause mit Wasserspritzpistolen verfolgen – und einer dabei ohne Zutun des anderen stürzt.
  3. Ein Forderungsübergang gegen einen Mitarbeiter (sprich ein Regress der Krankenkasse) kommt in Betracht, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat, also z. B. einen Kollegen gegen dessen ausdrücklichen Willen verfolgt und/oder geschubst hat.

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