Die Überlassung von Personalwohnungen an Auszubildende ist im Pflegebereich weit verbreitet. Werden die Fachkräfte in spe aus dem Ausland rekrutiert, ist sie vielerorten alternativlos. Doch in der Praxis führen kulturelle Eingewöhnungsprobleme oder Vollkaskomentalität oft zu einem sorglosen Umgang mit Gebäude oder Inventar. Aber wer haftet, wenn Tupperware auf dem Ceranfeld zerfließt oder Brandflecken auf dem Teppich von geselligen Runden erzählen?
Arbeitgeber haftet im Außenverhältnis zum Vermieter
Eine übliche Konstellation ist, dass Sie eine Wohnung auf dem freien Markt anmieten und Ihrem Mitarbeitenden als Untermieter (begrenzt) für die Zeit seiner Beschäftigung bei Ihnen überlassen. Im Außenverhältnis gilt dann das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Vertragspartner des Vermieters ist Ihr Unternehmen, nicht der Auszubildende. Damit haften Sie als Arbeitgeber gegenüber dem Wohnungseigentümer für alle Schäden, die Ihre Mieter anrichten.
Weitergabe der Haftung möglich
Ob die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, nach der üblicherweise nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine volle Haftung in Betracht kommt, auch bei der Vermietung einer Personalwohnung (oder -unterkunft) gelten, ist umstritten. Überwiegend wird jedoch vertreten, dass dies nicht der Fall ist. Dies öffnet die Tür für eine gesonderte Vereinbarung, mit der die Mieter für alle Schaden die Verantwortung tragen, die sie in der Wohnung anrichten. Daher empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die die Haftung klar auf die Auszubildenden überträgt und – aus meiner Sicht wichtig – eine Versicherungspflicht vorsieht.
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