THEMENHEFT: Update Arbeitsrecht 2025

Schwangerschaft: Klage gegen Kündigung auch verspätet möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im April 2025 entschieden, dass eine schwangere Frau auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gegen ihre Entlassung klagen darf, wenn ihr der Arzt erst verspätet ihre […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im April 2025 entschieden, dass eine schwangere Frau auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gegen ihre Entlassung klagen darf, wenn ihr der Arzt erst verspätet ihre Schwangerschaft bestätigt. Die Schutzrechte von Arbeitnehmerinnen wurden damit durch die Rechtsprechung nochmals ausgeweitet.

Grundsatz: Schwangere sind unkündbar

Das Mutterschutzgesetz verbietet Ihnen als Arbeitgeber in § 17 die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin. Wenn Sie davon zum Zeitpunkt der Entlassung nicht wissen, kann Sie Ihre Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen darüber unterrichten. Falls ihr selbst die Schwangerschaft zunächst nicht bekannt ist, kann sie sie auch danach noch geltend machen, muss dies aber unverzüglich tun. Unter diesen Bedingungen wird Ihre Kündigung nachträglich unzulässig.

Sofern Sie dann nicht „zurückrudern“ und die Nichtigkeit Ihrer Kündigung anerkennen, kann die Mitarbeiterin Klage erheben. Sie muss dies eigentlich innerhalb von 3 Wochen tun. Falls sie aus einem „nicht von ihr zu vertretenden Grund“ erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt, lässt das Arbeitsgericht schon nach der bisherigen Rechtslage (§ 5 Abs. 1 KSchG) ihre Klage auch verspätet zu.

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