Alle Unternehmen, also auch unsere Tagespflegen, haben nach § 71 SGB IX 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Diese müssen einen Grad der Behinderung von 50 haben oder durch einen Bescheid der Arbeitsagentur gleichgestellt sein. Mindestens 18 Stunden pro Woche muss der Beschäftigungsumfang betragen. Ansonsten zahlen Sie eine Ausgleichsabgabe. Was viele aber nicht wissen: Wenn Sie bei anerkannten Werkstätten Waren oder Dienstleistungen einkaufen, dürfen Sie 50 % der darin enthaltenen Arbeitsleistung mit Ihrer Ausgleichsabgabe verrechnen.
Beschäftigen Sie zu wenige Schwerbehinderte, müssen Sie zahlen
Grundsätzlich gilt: Falls Sie als Unternehmer bei der tatsächlichen Besetzung der Stellen mit Schwerbehinderten unter den genannten 5 % bleiben, wird eine jährliche Ausgleichsabgabe fällig. Dies gilt – paradoxerweise – auch dann, wenn Sie alles Menschenmögliche versucht haben, um die Quote zu erfüllen.
Sie haben allerdings jetzt noch genug Zeit, um diese Quote zu erfüllen. Für das Jahr 2025 haben Sie Ihre Meldung erst bis zum 31.03.2026 an das Integrationsamt zu richten. Verwenden Sie dazu die Formulare und Übermittlungswege, die Sie im Internet unter dem REHADATVerfahren finden.
Testen Sie jetzt „Tagespflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!
Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.