Wahrscheinlich sind Sie in Ihrer Tagespflege auch immer auf der Suche nach fähigen Mitarbeitern. Diese sollten nicht nur fachlich überzeugen, sondern auch körperlich fit, belastbar und flexibel einsetzbar sein. Daher reizt es Sie wahrscheinlich in Bewerbungsgesprächen immer wieder, nach der körperlichen Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit des Bewerbers zu fragen und auch nach einer bestehenden Schwerbehinderung, zumal hieran ja weitere Ansprüche wie Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz gebunden sind. Aber Fragen zur Schwerbehinderung sind vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine heikle Angelegenheit. Berücksichtigen Sie daher im Bewerbungsverfahren die folgenden Fakten:
Fakt 1: Hinweis auf besondere Berücksichtigung schwerbehinderter Bewerber ist zulässig
Viele Pflegeeinrichtungen sind, da sie regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, nach §154 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 % der Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie eine „Strafe“ in Form der Schwerbehindertenabgabe zahlen.
Daher macht es durchaus Sinn, Stellen, die für schwerbehinderte Menschen geeignet sind, auch entsprechend auszuschreiben. In Pflegeeinrichtungen gibt es häufig Beschäftigungsmöglichkeiten im Verwaltungsbereich, aber auch in der Küche, Hauswirtschaft und Betreuung. Daher dürfen Sie z. B. in eine Stellenausschreibung schreiben: „Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden besonders berücksichtigt.“ Dann können Bewerber frei entscheiden, ob sie sich als schwerbehindert outen oder nicht.
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