Ab sofort steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) Mutterschutz zu. Der Anspruch fußt auf einer entsprechenden Gesetzesänderung im Mutterschutzgesetz § 3 Abs. 5 und besteht seit dem 01.06.2025. Sie als behandelnder Arzt füllen hierfür ein Formular aus, das Sie auf der Website der KBV herunterladen können oder bei der Krankenkasse erhalten. Wir haben das Wichtigste dazu für Sie zusammengefasst:
Die Neuregelung zielt darauf, betroffenen Frauen die Möglichkeit zu geben, sich von den körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt ausreichend zu erholen.
Dabei gilt:
- Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger dauert der Mutterschutz.