EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Seit 2025 Interdisziplinäre Fallkonferenz nach CCTA abrechenbar

Einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß hat der Bewertungsausschuss zum 01.01.2025 neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Dabei handelt es sich um die EBM-Ziffer 34370 für die Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA, […]

Renate Tief

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß hat der Bewertungsausschuss zum 01.01.2025 neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Dabei handelt es sich um die EBM-Ziffer 34370 für die Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA, Kardio-CT) für Radiologen sowie die EBM-Ziffer 34371 für überweisende Ärzte, wenn sie an einer entsprechenden interdisziplinären Fallkonferenz teilnehmen. Wir haben das Wichtigste dazu hier zusammengefasst.

Wichtige Besonderheiten bei Überweisungen zur CCTA

Die G-BA-Richtlinie sieht vor, dass die CCTA als vertragsärztliche Leistung nur bei Patienten erbracht werden darf,

  • bei denen nach Bestimmung einer Vortestwahrscheinlichkeit von mindestens 15 % weiterhin der Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) besteht