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Selten genutzte Erlösquelle: Kurzzeitpflegeleistungen ohne Pflegestufe

Seit einiger Zeit gibt es eine Verdienstmöglichkeit für stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach Auskunft des Verbandes der Ersatzkassen nur sehr selten genutzt wird. Eine gute Chance auch für Ihre Einrichtung: Erweitern […]

Mark Schmolke

09.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Seit einiger Zeit gibt es eine Verdienstmöglichkeit für stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach Auskunft des Verbandes der Ersatzkassen nur sehr selten genutzt wird. Eine gute Chance auch für Ihre Einrichtung: Erweitern Sie Ihr Kurzzeitpflegeangebot und bieten Sie künftig diese Leistung auch für Menschen ohne Pflegestufe an. Kostenträger ist, anders als bei der üblichen Kurzzeitpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI, die Krankenkasse.

1. Die rechtliche Grundlage: Leistungen für Kurzzeitpflege nach SGB V

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurden die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) und Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) nach einem Krankenhausaufenthalt im SGB V erweitert. Ergänzend zu diesen ambulanten Leistungen wurde dazu auch eine neue stationäre Leistung in das Gesetz aufgenommen, nämlich die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V.

Danach kann, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt die Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI auf Kosten der Krankenkasse beansprucht werden, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt ist.

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