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Sexuelle Belästigung: Fristlose Kündigung rechtlich gerechtfertigt

Wenn im Kollegenkreis ein vertraulicher, lockerer und humorvoller Umgang herrscht, ist das von Führungskräften und Vorgesetzten meistens sogar ausdrücklich erwünscht. Schließlich beeinflusst ein positives Klima im Team die allgemeine Mitarbeiterzufriedenheit […]

Marcel Faißt

21.07.2026 · 5 Min Lesezeit

Wenn im Kollegenkreis ein vertraulicher, lockerer und humorvoller Umgang herrscht, ist das von Führungskräften und Vorgesetzten meistens sogar ausdrücklich erwünscht. Schließlich beeinflusst ein positives Klima im Team die allgemeine Mitarbeiterzufriedenheit maßgeblich, stärkt den inneren Zusammenhalt und hilft, alltägliche Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.

Es gibt jedoch unmissverständliche rote Linien, die im professionellen Kontext unter keinen Umständen überschritten werden dürfen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich aus einem vermeintlich vertraulichen Umgang plötzlich einseitige, distanzlose Annäherungsversuche ergeben, die von der betroffenen Person als unangenehm, verletzend und übergriffig wahrgenommen werden.

Eine solche Situation bewegt sich rechtlich und moralisch sehr schnell im Bereich der sexuellen Belästigung. In diesen Fällen sind konsequente arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung nicht nur angezeigt, sondern zum Schutz der Belegschaft auch zwingend notwendig.

Landesarbeitsgericht urteilt in dramatischem Fall

Dass eine außerordentliche, fristlose Kündigung bei einem gravierenden übergriffigen Verhalten absolut angemessen ist, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil (vom 01.04.2021, Az.: 8 Sa 798/20) bestätigt.

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