Sicherheitsbeauftragte in der Pflege – Pflicht oder echter Mehrwert?

Im Altenheim am Waldrand bemerkt die Sicherheitsbeauftragte und Altenpflegerin Amelie bei der Versorgung einer Pflegekundin, dass das Tuch eines Lifters leichte Einrisse an den Nähten aufweist. Sie nimmt das Tuch […]

Sandra Herrgesell

10.08.2026 · 3 Min Lesezeit

Im Altenheim am Waldrand bemerkt die Sicherheitsbeauftragte und Altenpflegerin Amelie bei der Versorgung einer Pflegekundin, dass das Tuch eines Lifters leichte Einrisse an den Nähten aufweist. Sie nimmt das Tuch sofort außer Betrieb und Kontakt zur Pflegedienstleitung auf, damit diese sich um Ersatz kümmert.

Das Beispiel zeigt, was Ihre Sicherheitsbeauftragten (SiBs) leisten können und sollten – und was nicht. Sie sollen mit wachen Augen durch die Einrichtung gehen und auf Gefährdungen aufmerksam machen, die im hektischen Pflegealltag sonst oft nicht weiterverfolgt werden. Gleichzeitig haben die Beauftragten nicht die Verantwortung dafür, alle Probleme im Arbeitsschutz selbst zu lösen.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Wesentliche Grundlage ist das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII, § 22). Hier hat es im Mai eine grundlegende Novellierung gegeben. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten richtet sich nun stärker nach der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb. Was bedeutet das für Sie?

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