FRAGE
Ich arbeite in einer Pflegeeinrichtung in Teilzeit, 30 Stunden pro Woche. Nun möchte ich aber auch noch 4 Spätdiensten im Monat in einem Pflegedienst als Nebenbeschäftigung nachgehen, damit ich etwas mehr Geld habe. Ist das erlaubt? Denn in meinem Arbeitsvertrag ist hierzu nichts geregelt und mein Arbeitgeber behauptet, dass das wegen des Arbeitszeitgesetzes nicht geht. Stimmt das?
ANTWORT
Ihr Arbeitgeber kann es Ihnen durchaus untersagen, dass Sie der Nebentätigkeit in einer anderen Pflegeeinrichtung nachgehen. Denn Sie als Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung auf die Einhaltung der Regeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu achten. Hierzu zählen auch die Arbeitszeiten. Für die Regelungen des ArbZG sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 S. 1 2. HS ArbZG).
Doch nicht nur die reine Arbeitszeit, also die Höchstarbeitszeit, ist zu beachten, sondern auch sämtliche anderen Vorgaben aus dem ArbZG, wie z. B. Vorgaben zu Einhaltung der Ruhezeiten, Ausgleich der Sonntagsarbeit, Einhaltung der Pausenzeiten usw.
Hier 2 Beispiele:
- Beispiel:
Wenn Sie in Ihrer Pflegeeinrichtung z. B. bis 14 Uhr im Dienst sind, und Ihr nächster Dienst beginnt um 6 Uhr, Sie aber in Ihrem Nebenjob z. B. von 18 Uhr bis 23 Uhr arbeiten, bedeutet das, dass die gesetzliche Ruhezeit von 11 bzw. 10 Stunden nicht eingehalten werden kann.
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