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„Sind die Mehrkosten für Leiharbeit pflegesatzfähig?“

Frage: Leider kommen wir in unserem Pflegeheim nicht ohne externe Fachkräfte aus, die uns von einer Verleihfirma als Zeitarbeiter überlassen werden. Deren Kosten sind jedoch – berechnet für eine Vollzeitkraft […]

Arnd von Boehmer

27.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Leider kommen wir in unserem Pflegeheim nicht ohne externe Fachkräfte aus, die uns von einer Verleihfirma als Zeitarbeiter überlassen werden. Deren Kosten sind jedoch – berechnet für eine Vollzeitkraft – rund 2,5-mal so hoch wie die unserer eigenen Fachkräfte. Da wir in Kürze Pflegesatzverhandlungen führen werden, wüssten wir gern, ob wir die Mehrkosten dort geltend machen können.

Arnd von Boehmer: Ich rate Ihnen, dies vor folgendem Hintergrund zu versuchen: Eigentlich hat die letzte „Pflegereform“ durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz eine neue Regelung in das SGB XI aufgenommen, nach der die Kosten für Leiharbeit in der Pflege nur in Höhe der eigenen Tarifgehälter anerkannt werden – es sei denn, es gebe einen „sachlichen Grund“ für deren Einsatz. Ohne einen solchen blieben Sie auf den Mehrkosten sitzen. Zugleich hatte die neue Norm in § 82c Abs. 3 SGB XI die Spitzenverbände aufgefordert, bis Ende 2023 Empfehlungen zu möglichen „sachlichen Gründen“ abzugeben. Die Verhandlungen darüber sind jetzt gescheitert, jedoch haben alle Verbände – auch die der Kostenträger – einen gemeinsamen Hinweis veröffentlicht. Demnach bedeute das Ausbleiben einer Empfehlung ausdrücklich nicht, dass im „Rahmen von Vergütungsverhandlungen keine sachlichen Gründe für einen zeitlich befristeten Einsatz und eine übertarifliche Bezahlung von Leiharbeitskräften geltend gemacht werden können“. Stellen Sie also in der Verhandlung dar, wieso Sie die Leiharbeiter brauchen – und welche anderen Wege der Personalakquise vergeblich waren.

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