Leserfragen

Sind wir verantwortlich?

„Letzte Woche ist einer meiner Azubis im Rahmen seines Praxiseinsatzes Psychiatrie mit unserer demenzerkrankten Pflegekundin Frau Geisler spazieren gegangen. Als er kurz nicht aufgepasst hat, hat Frau Geisler mit ihrem […]

Nicole Ott

24.07.2024 · 1 Min Lesezeit

„Letzte Woche ist einer meiner Azubis im Rahmen seines Praxiseinsatzes Psychiatrie mit unserer demenzerkrankten Pflegekundin Frau Geisler spazieren gegangen. Als er kurz nicht aufgepasst hat, hat Frau Geisler mit ihrem Rollator ein parkendes Auto touchiert und einen langen Kratzer an der Fahrertür verursacht. Meine PDL meinte, wir als Haus müssen jetzt haften, weil der Azubi nicht aufgepasst hat. Kann das stimmen?“, fragt die Leserin Catharina S., Praxisanleiterin aus Essen.

Meine Antwort: Hm, eine schwierige Frage. Ich versuche einmal, Ihnen den rechtlichen Hintergrund zu beschreiben. Lassen Sie uns mit Ihrer Pflegekundin Frau Geisler beginnen. Zuerst muss man wissen: Jede Haftung ist nach dem Gesetz immer dann ausgeschlossen, wenn ein Mensch deliktunfähig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn

  • der Betroffene seinen Willen nicht mehr frei bilden kann und
  • er keine Einsichtsfähigkeit in seine Handlung mehr hat.

Gerichte haben in der Vergangenheit schon mehrfach festgestellt: Allein die Diagnose Demenz reicht nicht aus, um automatisch davon auszugehen, dass der Betroffene deliktunfähig ist. Gerade im Anfangsstadium der Erkrankung ist ein Mensch durchaus noch in der Lage, seine Handlung zu steuern und (mehr oder weniger) seinen Willen frei zu bilden. D. h., ob Frau Geisler selbst haftbar gemacht werden kann, müsste vor Gericht in ihrem speziellen Einzelfall eruiert werden.

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