DATENSCHUTZ: RICHTLINIEN, SICHERHEIT & COMPLIANCE

So erfüllen Sie Auskunftsansprüche

von Pflegebedürftigen korrekt Pflegebedürftige, Angehörige mit Vollmacht und rechtliche Betreuer haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht, Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen – von Stammdaten über Gesundheitsdaten […]

Judith Barth

03.06.2026 · 1 Min Lesezeit

von Pflegebedürftigen korrekt Pflegebedürftige, Angehörige mit Vollmacht und rechtliche Betreuer haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht, Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen – von Stammdaten über Gesundheitsdaten bis zu Abrechnungen. Doch viele Pflegeheime reagieren auf Auskunftsersuchen verzögert, lehnen Anfragen ab oder verlangen Gebühren. Dabei sind Fristen und Umfang gesetzlich klar geregelt – und Verstöße können teuer werden.

Praxisbeispiel:

Eine Tochter bittet als Bevollmächtigte ihrer Mutter um Einsicht in die Pflegedokumentation ihrer dementen Mutter, weil sich deren Druckgeschwüre in den letzten Wochen verschlimmert haben. Das Heim verlangt 50 € für den „Verwaltungsaufwand“. Nachdem die Tochter diese gezahlt hat, passiert mehrere Wochen nichts.

Wer darf Auskunft verlangen?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO steht primär dem Pflegebedürftigen selbst zu. Der Pflegebedürftige kann auch Personen seines Vertrauens bevollmächtigen, dieses Recht für ihn wahrzunehmen. Wichtig: Eine mündliche Bevollmächtigung genügt grundsätzlich, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Das Heim darf aber die Identität des Bevollmächtigten prüfen, soweit dieser nicht persönlich bekannt ist. Auch rechtliche Betreuer mit Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ dürfen Auskunft verlangen.

Die Frist: 1 Monat

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilt werden. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags. In komplexen Fällen darf sie um 2 Monate verlängert werden – das Heim muss den Antragsteller hiervon innerhalb der ersten Monatsfrist informieren. Krankheit, Personalengpässe oder Urlaub von Sachbearbeitern rechtfertigen keine Fristverlängerung.

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