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So gehen Sie rechtssicher mit heimlich aufgezeichneten Gesprächen um 

Vielleicht wurden Sie bereits mit heimlich aufgezeichneten Gesprächen konfrontiert, etwa zwischen Pflegekräften und Pflegebedürftigen oder während Mitarbeitergesprächen. Solche Aufnahmen sollen oft vermeintliches Fehlverhalten belegen, sind jedoch rechtlich problematisch. Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch […]

Judith Barth

29.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Vielleicht wurden Sie bereits mit heimlich aufgezeichneten Gesprächen konfrontiert, etwa zwischen Pflegekräften und Pflegebedürftigen oder während Mitarbeitergesprächen. Solche Aufnahmen sollen oft vermeintliches Fehlverhalten belegen, sind jedoch rechtlich problematisch.

Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch und DSGVO

Das heimliche Aufzeichnen und Mithören von Gesprächen sind nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Denn es handelt sich um eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Nach dieser Vorschrift macht man sich strafbar, wenn man das nicht öffentlich gesprochene Wort ohne Einwilligung des Betroffenen aufnimmt.

Da Gespräche während der Pflege oder Mitarbeitergespräche nicht öffentlich geführt werden und weder Sie noch Ihre Mitarbeiter damit rechnen müssen, dass die Gespräche aufgenommen werden, handelt es sich bei diesen Aufnahmen um ein strafbares Verhalten. Der Strafrahmen reicht von Geldbis zu Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren.

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