Pflegeheime müssen Pflegebedürftige nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vor Vertragsschluss umfassend informieren – über Leistungen, Kosten und Ausstattung. Die Informationen sind rechtzeitig und in Textform zu übergeben. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert eine jederzeitige Kündigung des Bewohners – ohne Frist und ohne Angabe von Gründen. Auch Schadenersatzansprüche sind möglich.
Praxisbeispiel:
Ein Pflegeheim händigt die vorvertraglichen Informationen erst bei Vertragsschluss aus – zu spät für einen Vergleich mit anderen Einrichtungen. 3 Monate später stellt die Angehörige fest: Die tatsächlichen Kosten liegen 900 € höher als telefonisch besprochen. Das Heim hatte versäumt, über Investitionskosten zu informieren. Die Familie kündigt fristlos nach § 6 Abs. 2 WBVG.
Worüber muss informiert werden?
Nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 WBVG muss über das allgemeine Leistungsangebot informiert werden:
- Lage und Ausstattung des Gebäudes
- gemeinschaftliche Räume
- Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
- den konkreten Wohnraum
- Pflege und Betreuungsleistungen nach Art, Inhalt und Umfang
- alle Entgeltbestandteile inklusive Investitionskosten
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