EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

So sichern Sie sich extrabudgetäre Vergütungen dank Kooperationspauschalen

Schließen Sie als Haus- oder Facharzt einen sogenannten Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim ab, erhalten Sie die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen extrabudgetär. Die Leistungen sind in den EBM, Kapitel […]

Renate Tief

31.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Schließen Sie als Haus- oder Facharzt einen sogenannten Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim ab, erhalten Sie die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen extrabudgetär. Die Leistungen sind in den EBM, Kapitel 37, aufgenommen. Erfahren Sie, welche Details für Sie wichtig sind.

Wer darf abrechnen?

Ärzte aller Fachrichtungen können 4 der 5 neuen Pauschalen abrechnen − mit Ausnahme der psychologischen Psychotherapeuten und der Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z. B. Labor, Radiologie, Nuklearmedizin), wenn

  • ein Kooperationsvertrag (nach § 119 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V Anlage 27) mit einem stationären Pflegeheim geschlossen worden ist und
  • eine Abrechnungsgenehmigung seitens der KV vorliegt.