Der Dreh und Angelpunkt für alle Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, besser bekannt unter dem Stichwort „Gefährdungsbeurteilung“. Auf Seite 3 haben Sie die „sicher gefährdenden Tätigkeiten“ in puncto Rückengesundheit kennengelernt. Bitte überprüfen Sie zunächst, ob diese in Ihren Gefährdungsbeurteilungen ausreichend berücksichtigt werden. Mit Sicherheit werden Ihre Pflegenden diese Tätigkeiten mehrmals am Tag durchführen – sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Ausgehend von der Analyse der bestehenden Gefährdungen werden Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip abgleitet. Die Übersicht zeigt, was gemeint ist.
In unserer betrieblichen Praxis denken wir häufig zuerst an Schulungen. Nach dem TOP-Prinzip haben jedoch technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang, denn die Ursachen für Gefährdungen sollen an der Quelle beseitigt werden. Praktisch gesehen wirken alle 3 Maßnahmenebenen zusammen. Wir können noch so viele Aufstehhilfen und kleine Hilfsmittel bereitstellen – die Mitarbeitenden müssen auch die Schulungsangebote nutzen und die Hilfsmittel müssen Akzeptanz finden. Sonst verstauben sie in irgendeinem Abstellraum.
In 6 Schritten von der Gefährdungsbeurteilung zum Hilfsmittelprojekt
Die Übersicht zeigt: Hilfsmittel und ihre Nutzung sind der Dreh und Angelpunkt, um die Rückengesundheit unserer Mitarbeitenden zu verbessern. Führen Sie daher ein „kleines“ Verbesserungsprojekt durch, bei dem Sie die Mitarbeitenden konsequent einbeziehen. So gehen Sie vor.
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