PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

So unterstützen Sie Pflegebedürftige, wenn Hilfsmittel abgelehnt werden

Viele Pflegebedürftige sind auf Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten oder Hörgeräte angewiesen, um ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Die Kosten hierfür werden grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen, wenn das […]

Judith Barth

25.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Viele Pflegebedürftige sind auf Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten oder Hörgeräte angewiesen, um ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Die Kosten hierfür werden grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen, wenn das Hilfsmittel erforderlich ist. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Ablehnungen. Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste spielen eine wichtige Rolle dabei, Betroffene sachgerecht zu unterstützen und über ihre Rechte zu informieren.

Praxisbeispiel:

Frau S., Pflegekundin eines ambulanten Dienstes, leidet unter erheblichen Gangunsicherheiten. Einkäufe und soziale Kontakte sind nur noch eingeschränkt möglich. Die Pflegedienstleitung rät, einen Rollator bei der Krankenkasse zu beantragen. Einige Wochen später erhält Frau S. einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, das Hilfsmittel sei nicht medizinisch notwendig.

Rechtlicher Hintergrund

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, Hilfsmittel zu bewilligen, wenn diese erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder einen Behandlungserfolg zu sichern. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Entscheidend für die Bewilligung eines Hilfsmittels ist nicht, dass dieses die vollständige Selbstständigkeit wiederherstellt, sondern ob es die Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ermöglicht oder erleichtert.

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