Privat ist nicht gleich privat; es bestehen gravierende Unterschiede. Diese Erfahrung mussten viele Ihrer Kollegen schon machen − leider zum finanziellen Schaden ihrer Praxis. Standard-, Notlagen- und Basistarif haben nur eines gemeinsam: Sie dürfen nicht die normalen Steigerungsfaktoren verwenden. Ansonsten gibt es einige wichtige Unterschiede, die Sie in Ihrer Abrechnung beachten müssen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Den Notlagentarif gibt es seit dem 01.08.2013. Er gilt für Versicherte, die ihre Beiträge vorübergehend nicht zahlen können. Mithilfe eines Mahnverfahrens werden sie in den Notlagentarif „überführt“, in dem sie so lange bleiben, bis die Schulden getilgt sind. Danach können sie in den alten Tarif zurückkehren.
Der Gebührenrahmen des Notlagentarifs folgt den gleichen Bedingungen wie der Standardtarif.
Das bedeutet für Sie, dass Sie
- die Ziffern bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung steigern dürfen.
- alle Ziffern, die nur mit dem reduzierten Gebührenrahmen berechnet werden dürfen, bis zum 1,38-fachen Satz steigern können.
- Laborleistungen bis zum 1,16-fachen Satz steigern dürfen.