HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Strafanzeige gegen Mitarbeitende: So reagieren Sie bei Polizei-Nachfragen

Immer wieder erstatten Angehörige Strafanzeige gegen Pflegekräfte. Als Personalverantwortliche werden Sie dann von Polizei oder Staatsanwaltschaft kontaktiert. Entscheidend ist, sachlich, datenschutzkonform und professionell zu handeln. Das verlangt das Gesetz Werden […]

Judith Barth

10.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Immer wieder erstatten Angehörige Strafanzeige gegen Pflegekräfte. Als Personalverantwortliche werden Sie dann von Polizei oder Staatsanwaltschaft kontaktiert. Entscheidend ist, sachlich, datenschutzkonform und professionell zu handeln.

Das verlangt das Gesetz

Werden Sie als Zeuge befragt, hängt eine Aussagepflicht davon ab, wer die Vernehmung durchführt. Einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten und auch aussagen, soweit kein Zeugnis oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Machen Sie Angaben stets wahrheitsgemäß und beschränken Sie sich auf eigene Wahrnehmungen. Bei falschen oder unvollständigen Aussagen machen Sie sich strafbar. Bei informatorischen Anfragen der Polizei müssen Sie keine Aussage machen.

Am Telefon nichts sagen

Telefonisch sollten Sie grundsätzlich keine personenbezogenen Auskünfte erteilen. Prüfen Sie zunächst Identität, Zuständigkeit und die rechtliche Grundlage der Anfrage. Kopieren Sie sich die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit dem Aktenzeichen. Bitten Sie möglichst um eine schriftliche Anfrage oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und