Ein Bewohner stürzt, und er oder die Angehörigen verlangen Schmerzensgeld. Ob Ihre Einrichtung bzw. Ihre Haftpflichtversicherung haften, hängt entscheidend davon ab, in welcher Situation der Sturz geschah. Denn bei einem Teil der Stürze dreht sich die Beweislast zu Ihren Lasten um.
Keine Haftung bei allgemeinem Lebensrisiko
Stürzt ein Bewohner aus eigenem Antrieb im Zimmer oder auf dem Flur, gehört das grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Wer Schadenersatz will, muss dann eine konkrete Pflichtverletzung der Einrichtung und deren Ursächlichkeit beweisen. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt: Einer Selbstgefährdung muss das Heim nur vorbeugen, wenn die Gefahr erkennbar war (Bundesgerichtshof (BGH), 14.01.2021, Az. III ZR 168/19).
Die Ausnahme: das voll beherrschbare Risiko
Anders ist es, wenn der Sturz während einer konkreten Pflegemaßnahme mit Personal passiert – etwa beim Transfer, bei der Mobilisation oder beim begleiteten Toilettengang, beim Duschen oder Baden. Solche Situationen liegen im „voll beherrschbaren“ Gefahrenbereich der Einrichtung. Dann greift eine Beweislastumkehr: Nicht der Bewohner muss den Fehler beweisen, sondern Sie müssen darlegen, dass kein Pflichtverstoß vorlag und es trotzdem zu dem Unfall gekommen ist (§ 630h Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch; Grundsatz: BGH, 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90).
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