ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Teilkrankschreibung: Chance oder neues Organisationsproblem?

Länger erkrankte Pflegekräfte kehren häufig nicht von heute auf morgen vollständig belastbar an ihren Arbeitsplatz zurück. Mit der Teilkrankschreibung soll ab dem 1. Januar 2027 neben der Arbeitsfähigkeit und der […]

Judith Barth

24.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Länger erkrankte Pflegekräfte kehren häufig nicht von heute auf morgen vollständig belastbar an ihren Arbeitsplatz zurück. Mit der Teilkrankschreibung soll ab dem 1. Januar 2027 neben der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit (AU) eine 3. Möglichkeit geschaffen werden. Für Pflegeeinrichtungen eröffnet das neue Spielräume – gleichzeitig entstehen neue Prüf und Organisationspflichten.

Die Neuregelung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die neuen §§ 44c und d Sozialgesetzbuch (SGB) V eingeführt. Sie sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gelten. Voraussetzung ist eine Erkrankung, bei der voraussichtlich eine AU von mehr als 4 Wochen besteht. Der behandelnde Arzt legt fest, ob eine Arbeitsleistung von 25, 50 oder 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit medizinisch vertretbar ist.

Beantragt eine Pflegekraft die Teilkrankschreibung, müssen Sie innerhalb von 7 Kalendertagen prüfen, ob ein entsprechender Einsatz möglich ist. Lehnen Sie den Antrag ab oder reagieren Sie nicht, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

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