Konsile können im EBM nicht abgerechnet werden, aber seit Oktober 2020 Telekonsile. Diese Leistungsziffer wird jedoch sehr selten genutzt. Dabei geht es um die ärztlichen Konsile zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten, die aufgrund der Aktenlagen durchgeführt werden. Erfahren Sie, wann Sie welche Telekonsile abrechnen dürfen und dadurch mehr Umsatz erzielen.
Ihnen steht es frei, bei unterschiedlichen fachlichen Fragen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen, Psychotherapeuten und Zahnarzt digital zurate zu ziehen. Dazu übermitteln Sie alle Befunde elektronisch an den Konsiliararzt. Auch ein Videokonsilium, an
dem Ihr Patient teilnimmt, ist erlaubt. Dem Arzt, der ein Telekonsil einholt, steht dafür die EBM-Ziffer 01670 zur Verfügung. Die zur telekonsiliarischen Untersuchung hinzugezogenen Kollegen können dafür die beiden EBM-Ziffern 01671 und 01672 abrechnen.
Beachten Sie: In diesen Fällen dürfen Sie die EBM-Ziffern 01670 bis 01672 nicht abrechnen: innerhalb des MVZ, innerhalb einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis oder innerhalb einer Apparategemeinschaft.
Hinweis: Die bestehenden Leistungen, die Sie im Zusammenhang mit telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und CT-Aufnahmen erbringen, sind nach den Leistungen des Abschnitts 34.8 EBM weiter berechnungsfähig. Die technische Grundlage ist weiterhin die Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).