Sicher haben Sie auch schon den Auftakt für die Telematik-Einführung in Ihrer Tagespflege gemacht. Wenn nicht wird es Zeit. Unser aktuelles Themenheft zu diesem Thema hilft Ihnen da Schritt-für-Schritt durch den Aufgabenwust. Im Rahmen dieser Umstellung empfehle ich Ihnen, Ihren gesamten IT-Bereich auf den Prüfstand zu stellen. Auch die eigene Homepage gehört dazu:
Besondere Vorschrift aus dem Verbraucherschutz wird oft übersehen
Ich gebe es zu, manchmal bin selbst ich bei der Fülle mancher Vorschriften schier erschlagen. Und zwar bei denen, die in meinem Arbeitsalltag in der Tagespflege kaum eine Rolle spielen, aber im Falle einer Nichtbeachtung teure Konsequenzen haben können. Die Datenschutzgrundverordnung ist so ein Beispiel eines Bürokratiemonsters. Aber die EU hat noch mehr solche Vorschriften auf Lager. Als ich kürzlich in einer Runde regionaler Tagespflegeleitungen saß berichtete uns eine dieser Leitung über eine Abmahnung, welche Sie von einem Berliner Anwalt erhalten habe. Der Grund: Ein Verstoß gegen das „Gesetz über die alternative Streitbelegung in Verbrauchersachen“ (VSBG).
Außergerichtliche Schlichtung ist
Ziel des Gesetzes
Am Anfang stand eine gute Idee: Verbraucher, die mit einer eingekauften Leistung oder einer Rechnung unzufrieden sind, sollen nicht gleich vor ein Gericht ziehen müssen. Stattdessen können Sie eine außergerichtliche Schlichtungsstelle in Kehl anrufen. Ein Vorteil dieses Verfahrens besteht sicher darin, potenziell imageschädigende Konflikte (etwa über schlechte Pflegeleistungen) hinter verschlossenen Türen regeln zu können. Doch dem stehen handwerkliche Schwächen des Gesetzes entgegen: Die Schlichtungsstelle darf für ihr Tätigwerden Gebühren festsetzen, die für Unternehmer teilweise höher ausfallen als der eigentliche Streitwert. Wie ihr Ergebnis zustande kommt, bleibt intransparent. Und: Wer mit der Entscheidung unzufrieden ist, darf immer noch vor Gericht klagen. Insofern führt die Schlichtung nicht zu abschließender Rechtssicherheit.
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