Zu den nur schwer fassbaren Ereignissen zählt es sicher, wenn ein Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. Neben der Bewältigung der Trauer kommt irgendwann die Frage auf, wie die Ansprüche des Verstorbenen aus dem Arbeitsverhältnis korrekt abgegolten werden müssen. Schließlich müssen auch die Angehörigen häufig in dieser schwierigen Situation mit jedem Cent rechnen.
Praxisbeispiel:
Die Betreuungskraft Inge Müller verstirbt am 01.07.2024 unerwartet mit 35 Jahren. In diesem Jahr hatte sie noch keinen Urlaub genommen, der 01.07., ein Sonnabend war der erste Urlaubstag. Kurz nach der Beerdigung wird der Witwer bei der Chefin der Tagespflege vorstellig – und erkundigt sich nach der Auszahlung der noch nicht genommenen Urlaubstage. Er fragt auch nach dem Monatsgehalt für Juli.
Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod
Was viele nicht wissen: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers über den Tod hinaus vorsieht. Denn das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Todestages. Es ist jedoch üblich, in Tarifverträgen – und selten auch in Arbeitsverträgen – eine längere Lohnfortzahlung zu vereinbaren. Das bedeutet: Der Ehemann aus dem Praxisbeispiel darf grundsätzlich als Erbe Forderungen gegen den Arbeitgeber richten. Länger als bis zum 01. Juli muss die Tagespflege jedoch das Gehalt nur zahlen, wenn es dazu eine ausdrückliche Vereinbarung gibt.
Testen Sie jetzt „Tagespflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!
Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.