Kürzlich rief mich eine aufgebrachte PDL einer Tagespflege an. Sie hatte eine Fachkraft gesucht und sogar 5 brauchbare Bewerbungen erhalten. Schließlich hatte sie sich mit einem Bewerber geeinigt und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den anderen Fachkräften hatte sie abgesagt. Nun, nach 2 Wochen und kurz vor Dienstbeginn, hat ihr der neue Mitarbeiter mitgeteilt, dass er doch nicht kommt. Er habe ein besseres Angebot erhalten. Die anderen Bewerber waren natürlich auch schon wieder in Lohn und Brot. Typisch ist dieses Phänomen leider auch immer im September: Anfang September sind viele Absolventen der Pflegeschulen mit ihrer Fachkraftausbildung fertig und suchen einen Job. Leider bewerben sich immer wieder „fertige“ Azubis bei mehreren Betrieben und sagen allen zu.
Frustration ist verständlich
Klar ist die Kollegin wütend. Nicht nur, dass die geplanten Dienste des Mitarbeiters aufgefangen werden müssen, auch die ganze Stellenausschreibung und das Bewerberverfahren fangen nun von Neuem an. Und das kostet. „Kann ich nicht im Arbeitsvertrag künftig eine Vertragsstrafe vereinbaren, um wenigs tens den materiellen Schaden ersetzt zu bekommen?“, fragte mich die PDL.
Ich erklärte ihr, dass sich in vielen Arbeitsverträgen solche Regelungen zu Vertragsstrafen finden. Diese sind allerdings oft unwirksam, sodass die Arbeitgeber diese im Wege einer Klage vor dem Arbeitsgericht im Falle eines Falles nicht durchsetzen können.
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