Pflegekräfte stehen in ihrer täglichen Arbeit vor emotional und rechtlich herausfordernden Situationen – insbesondere dann, wenn ein Bewohner oder Patient leblos aufgefunden wird. In solchen Momenten müssen Entscheidungen oft innerhalb von Sekunden getroffen werden. Eine zentrale Frage lautet: Dürfen und müssen Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden – auch wenn eine Patientenverfügung vorliegt?
Patientenverfügung ist grundsätzlich bindend
Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB) ist eine schriftliche Willenserklärung, in der eine einwilligungsfähige Person im Voraus bestimmt, ob sie in bestimmte medizinische Maßnahmen – insbesondere lebensverlängernde Maßnahmen – einwilligt oder diese ablehnt. Ist sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation konkret anwendbar, ist sie für alle Beteiligten bindend – auch für Pflegekräfte und Notärzte.
Entscheidend für die Anwendung in einer Auffindesituation ist:
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