Mit den Betreuungsdiensten hat Ihnen der Gesetzgeber vor einigen Jahren nicht nur neue Wettbewerber aufs Feld geschickt. Parallel hat er auch Ihre Informationspflichten ausgeweitet. Die sollen dazu führen, dass ambulante Pflegekunden die finanziellen Folgen ihrer Beauftragungen besser überblicken. Wie Sie Ihre Risiken in engen Grenzen halten, erfahren Sie hier.
Betreuungsdienste als Konkurrenz
Wer mit Pflegegrad (PG) zu Hause lebt, kann bis zu 40 % seines ambulanten Sachleistungsanspruchs „abzweigen“, um damit Betreuungs- und haushaltsnahe Tätigkeiten von Betreuungsdiensten zu bezahlen. Im Klartext bedeutet das: Neben den Pflegediensten agieren weitere „Player“ auf dem Markt. Beide begegnen sich nun in Rivalität um das gedeckelte ambulante Sachleistungsbudget der Pflegekasse. Was sich der Kunde von der Kasse für die Rechnung eines Betreuungsdienstes erstatten lässt, steht nicht mehr für die ambulante Pflege zur Verfügung.
Kunden sollen finanzielle Auswirkungen überblicken
Der Gesetzgeber verlangt in § 120 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI von ambulanten Pflegediensten, dass sie ihre Kunden über die Folgen der parallelen Beauftragung von Betreuungsdiensten informieren, am besten schon bei der Vereinbarung des Pflegevertrags. Die Kunden sollen damit die Folgen ihrer Anbieterwahl überschauen können. Hierzu bietet es sich an, der Info oder Vertragsmappe ein Infoschreiben beizufügen, das wie folgt aussehen könnte – und das Sie unterschrieben zurückerbitten:
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