Wegen der weniger belastenden Arbeit in einer Tagespflege sind dort überproportional viele Pflegekräfte mit einer Schwerbehinderung beschäftigt. Wir haben an dieser Stelle schon häufig die besonderen Vorteile dieser Mitarbeitergruppe herausgestellt. Allerdings gibt es auch einige rechtliche Besonderheiten, die Sie bei der Beschäftigung dieser Mitarbeitergruppe beachten müssen.
Da unsere Redaktion eine Vielzahl an Anfragen zu diesem Themenkomplex erreicht, haben wir Ihnen die Antworten auf die häufigsten Fragen einmal zusammengestellt und die rechtlichen Grundlagen in einer Übersicht für Sie aufbereitet:
Frage 1: „Ab welchem Grad der Behinderung gelten Mitarbeiter als schwerbehindert?“
Antwort: In § 2 Abs. 2 SGB IX ist geregelt, dass man bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 als schwerbehindert gilt. Mitarbeiter, die meinen, dass sie schwerbehindert sind, müssen einen Antrag nach § 152 Abs. 1 SGB IX beim zuständigen Versorgungsamt stellen und detaillierte Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen wie auch ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
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