Recht in der Pflege

Unterlassene Hilfeleistung – Rechtliches Vorgehen, wenn ein Pflegekunde die Tür nicht öffnet

Beispiel: Die Pflegekraft Maren hat auf ihrer Tour viele „Stammkunden“, darunter auch Frau Elsbeth Klein. Eines Morgens öffnet Frau Klein die Tür jedoch nicht wie gewohnt, obwohl sie sonst immer pünktlich […]

Annett Urban

01.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Beispiel: Die Pflegekraft Maren hat auf ihrer Tour viele „Stammkunden“, darunter auch Frau Elsbeth Klein. Eines Morgens öffnet Frau Klein die Tür jedoch nicht wie gewohnt, obwohl sie sonst immer pünktlich reagiert. Der Pflegedienst hat keinen Schlüssel, da der Betreuer dies nicht gestattet hat. Maren macht sich Sorgen, da es in den letzten 2 Jahren noch nie vorgekommen ist, dass Frau Klein die Tür nicht öffnet. Zudem sind alle Gardinen noch zugezogen. Maren versucht zunächst, den Betreuer zu erreichen, aber ohne Erfolg. Daraufhin bespricht sie sich mit der PDL, und beide kommen zu dem Schluss, dass eine Notfalltüröffnung notwendig ist.

Was tun, wenn ein Pflegekunde die Tür nicht öffnet?

Bestimmt haben Sie schon ähnliche Situationen erlebt: Ein Pflegekunde, der normalerweise die Tür öffnet, wenn die Pflegekraft zum Einsatz kommt, rührt sich nicht. In einem solchen Moment stellt sich die Frage: „Soll ich sofort die Polizei rufen und eine Notfalltüröffnung veranlassen oder noch etwas abwarten? Was, wenn ich nichts unternehme und sich herausstellt, dass etwas passiert ist? Kann ich dann wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden?“

Notfalltüröffnung – wie vorgehen?

In solchen Fällen müssen Rettungskräfte oft schnell in die Wohnung eines hilfebedürftigen Menschen gelangen. Doch eine Türöffnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Pflegekunden oder seines Betreuers ist eine schwierige Entscheidung, besonders wenn sich später herausstellt, dass der Einsatz unnötig war.

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