Wahrscheinlich stellen Sie auch fest, dass mehr und mehr Pflegekunden keine Familie haben, zumindest keine, zu der enger Kontakt besteht. Oder es gibt familiäre Konflikte. Jedenfalls belastet der Gedanke an die eigene Beerdigung viele Pflegekunden, müssen sie doch fürchten, dass sich niemand hierfür zuständig fühlt oder die Beerdigung von den Angehörigen so günstig wie möglich und nicht so gestaltet wird, wie der Pflegekunde sich das gewünscht hätte. Sehen Sie, dass dieses Thema Pflegekunden belastet, sollten Sie sie auf die Möglichkeit aufmerksam machen, die Organisation der eigenen Beerdigung selbst in die Hand zu nehmen, indem man eine Bestattungsverfügung verfasst, in der dann alles geregelt ist, was einem wichtig ist.
Bestattungspflicht besteht für nahe Angehörige
Für die Bestattung eines Verstorbenen sind grundsätzlich die Angehörigen zuständig, und zwar in der folgenden Reihenfolge: Eheoder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Kommen mehrere Angehörige, etwa Kinder, als Verantwortliche infrage, ist in der Regel das älteste Kind zuständig. Dies ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer, z. B. § 8 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Allerdings ist die sogenannte Totenfürsorge keine zwingende rechtliche Pflicht. Will oder kann niemand der Angehörigen sie übernehmen, kümmert sich letztlich der Staat – die zuständige Behörde – um die Bestattung und nimmt gegebenenfalls die eigentlich Verpflichteten in Regress.
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