Werden Rezepte oder der Arztstempel aus Ihrer Praxis gestohlen, kann das für Sie weitreichende Folgen haben. Treffen Sie daher wirksame Vorsichtsmaßnahmen und halten Sie Ihre Mitarbeiter dazu an, diese konsequent umzusetzen.
Natürlich wollen Ihre Mitarbeiter alles schnell griffbereit haben und legen daher Rezepte und Arztstempel direkt an die Anmeldung Ihrer Praxis. Geübte Langfinger nutzen das an einem hektischen Tag aus und greifen in unbeobachteten Momenten über den Tresen. Oder Ihr Patient sitzt eine ganze Weile allein in einem Sprech- oder Behandlungszimmer, in dem auch Rezepte vorgehalten werden.
Da ist es für ihn ein Leichtes, schnell mal zuzugreifen. Es hilft auch nicht, die Rezepte nicht offen herumliegen zu lassen. Auch ein Schubfach, das nicht abgeschlossen ist, lädt förmlich zum Diebstahl ein. Denn die Langfinger werden vorab viele Gelegenheiten gehabt haben zu beobachten, welcher Schublade Sie die Rezepte entnehmen. Wer es auf Diebstahl abgesehen hat, merkt sich das.
Ihnen drohen juristische Konsequenzen
In der Musterberufsordnung-Ärzte sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 37 Abs. 4) ist geregelt, dass Ärzte haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht in der Lage sind nachzuweisen, dass sie ihre Vordrucke und Stempel sorgfältig aufbewahrt und damit einer missbräuchlichen Verwendung den Riegel vorgeschoben haben.