Rechts-Update 2025: Arbeitsrecht und Datenschutz

Update 2025 – Videoüberwachung mit Augenmaß: So schützen Sie Gäste, Mitarbeiter – und sich selbst

Videoüberwachung spielt auch in vielen Tagespflegen eine immer größere Rolle. Von der bloßen Eingangstürüberwachung bis zur Überwachung der Personalräume habe ich schon alles gesehen. Allerdings gilt: Das Anbringen von Kameras […]

Mark Schmolke

13.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Videoüberwachung spielt auch in vielen Tagespflegen eine immer größere Rolle. Von der bloßen Eingangstürüberwachung bis zur Überwachung der Personalräume habe ich schon alles gesehen. Allerdings gilt: Das Anbringen von Kameras in der Tagespflege zur Überwachung ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Zu der Frage, wo die „roten Linien“ zur Übertretung des Erlaubten verlaufen, bekommen wir in unserer Redaktion zahlreiche Zuschriften. Grund genug, die wichtigsten Spielregeln anhand Ihrer Anliegen kompakt darzustellen.

„Dürfen wir die Eingänge unserer Einrichtung überwachen?“

Ja. Es handelt sich um die offene Überwachung eines öffentlich zugänglichen Bereichs. Hier gelten die niedrigsten rechtlichen Hürden. Sie muss allerdings einen Zweck verfolgen (z. B. Ausübung des Hausrechts), der mit milderen zumutbaren Mitteln nicht erreichbar ist. Sie müssen auf die Kameraüberwachung gut sichtbar hinweisen, z. B. mithilfe eines größeren Schildes.

„Können wir zur Diebstahlsprävention eine Kamera auf den Eingang zur Umkleide richten?“

Ja, aber unter Einschränkungen. Für die Überwachung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen gelten strengere Regeln. Sie ist anlasslos und rein präventiv nicht möglich, es sei denn, die Mitarbeiter werden darüber informiert und stimmen in einer Erklärung zu. Und zwar alle Mitarbeiter, die diesen Bereich nutzen. Bloße Mehrheitsvoten greifen nicht. Erleichtern können Sie die Zustimmung, wenn Sie gleichzeitig zusichern, die Aufnahmen nur für diesen Zweck zu nutzen, und insbesondere keinerlei Anwesenheits- oder Leistungskontrolle durchführen.

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