Vermutlich haben auch Sie bei den Bewohnern Ihrer stationären Einrichtung den Wandel der Mediennutzung schon beobachtet: Laptops und smarte (internetfähige) TV-Geräte halten Einzug – und lösen die klassischen Fernseher ab. Damit ändern sich auch die Übertragungswege für die Signale – und die Antwort auf die Frage, welche Gebühren Sie an Ihre Kunden weitergeben können.
Signal im Zimmer ist keine Regelleistung
Die Landesrahmenverträge für die stationäre Pflege sehen bislang die Bereitstellung eines Kabelsignals nicht als Regelleistung vor. Sie sind als Betreiber streng genommen gar nicht verpflichtet, ein solches anzubieten. Stattdessen dürften Sie Ihre Bewohner darauf verweisen, auf Wunsch und eigene Kosten einen individuellen Vertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl abzuschließen.
Komfortleistung ist zulässig
Falls Sie ein Radio/TV-Signal in Ihrer Einrichtung zentral empfangen und in die Pflegezimmer weiterleiten, dürfen Sie die Kosten als Zusatzleistung nach § 88 Sozialgesetzbuch (SGB) XI weiterberechnen. Voraussetzung ist, dass Sie das Angebot der Leistung – wie es das SGB XI vorsieht – der zuständigen Landesbehörde anzeigen. Außerdem müssen Sie mit jedem Bewohner, der es nutzen möchte, dazu vorab eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.
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