DATENSCHUTZ: RICHTLINIEN, SICHERHEIT & COMPLIANCE

Update: Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

Das Anbringen von Kameras im Betrieb zur Überwachung ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Zu der Frage, wo die „roten Linien“ zur Übertretung des Erlaubten verlaufen, bekommen wir in […]

Arnd von Boehmer

27.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Das Anbringen von Kameras im Betrieb zur Überwachung ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Zu der Frage, wo die „roten Linien“ zur Übertretung des Erlaubten verlaufen, bekommen wir in unserer Redaktion zahlreiche Zuschriften. Grund genug, die wichtigsten Spielregeln anhand Ihrer Anliegen kompakt darzustellen.

1. Dürfen wir die Eingänge unserer Einrichtung überwachen?

Ja. Es handelt sich um die offene Überwachung eines öffentlich zugänglichen Bereichs. Hier gelten die niedrigsten rechtlichen Hürden. Sie müssen allerdings einen Zweck verfolgen (z. B. Ausübung des Hausrechts) sowie auf die Überwachung sichtbar hinweisen.

2. Können wir zur Abschreckung von Dieben eine Kamera auf den inneren Zugang zur Umkleide richten?

Ja, aber unter Einschränkungen. Für die Überwachung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen gelten strengere Regeln. Sie ist anlasslos und rein präventiv nicht möglich, es sei denn, die Mitarbeiter werden darüber informiert und stimmen in einer Erklärung zu. Erleichtern können Sie das, wenn Sie gleichzeitig zusichern, mit den Bildern keinerlei Anwesenheitsoder Leistungskontrolle durchzuführen.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und