Bei langzeiterkrankten Mitarbeitern denken viele Pflege-Leitungen, der Urlaub verfalle nach 15 Monaten ohnehin von selbst. Ein gefährlicher Irrtum: Ohne rechtzeitigen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch über Jahre bestehen – und kann am Ende des Arbeitsverhältnisses zu einer 5stelligen Abgeltungsforderung führen.
Die 15-Monats-Regel
Auch wer langzeiterkrankt ist, erwirbt weiter Urlaubsansprüche. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Beispiel: Der Urlaub aus 2024 verfällt am 31. März 2026. Diese Frist gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter das gesamte Urlaubsjahr ohne Unterbrechung krank war.
Hinweispflicht entscheidet über den Verfall
Hat der Mitarbeiter im Urlaubsjahr noch gearbeitet, bevor er erkrankte, verfällt der Urlaub nicht automatisch. Sie als Arbeitgeber müssen jeden Beschäftigten rechtzeitig, individuell und in Textform auf den noch offenen Urlaub und den drohenden Verfall hinweisen (Bundesarbeitsgericht, 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19). Pauschale Mitteilungen wie „Resturlaub verfällt am 31. März“ reichen nicht. Der Hinweis muss 3 Angaben enthalten: die genaue Anzahl der offenen Urlaubstage, das konkrete Verfallsdatum und die Klarstellung, dass der Urlaub ohne rechtzeitige Beantragung verfällt.
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