Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verändert den Umgang mit Resturlaub bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ab sofort reicht es nicht mehr aus, Urlaubsansprüche pauschal als „erledigt“ zu erklären. Der gesetzliche Mindesturlaub muss separat behandelt werden.
Der Fall: Urlaub laut Vergleich abgegolten – trotzdem Klage
Ein Mitarbeiter war ab Januar 2023 dauerhaft krankgeschrieben. Im April wurde ein gerichtlicher Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Neben einer Abfindung über 10.000 Euro hieß es: Der Urlaub sei „in natura“ genommen worden – obwohl der Mitarbeiter krank war. Daraufhin forderte dieser die Auszahlung von 7 Urlaubstagen – mit Erfolg.
Das Urteil: Genaue Regelung zum Urlaub
Das BAG urteilte: Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann der gesetzliche Urlaub nicht ausgeschlossen oder pauschal mit einer Abfindung abgegolten werden. Daher war die Regelung im Vergleich unwirksam. Folge: Der Arbeitgeber musste den Urlaub auszahlen.
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